Das Zulassungsverfahren für künftige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker regelt – wie treffend! – das Heilpraktikergesetz (HeilprG). In Deutschland haben sich die einzelnen Bundesländer auf identische Prüfungen geeinigt – und auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur amtlichen Heilpraktikerprüfung ist einheitlich.
Wie lauten die Prüfungsrichtlinien für die amtliche Heilpraktikerprüfung?
- mindestens 25 Jahre alt
- mindestens Hauptschulabschluss
- keine Vorstrafen
- gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung
- Zudem muss der Prüfling beweisen, dass er keine “Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten” wird
Heilpraktikergesetz als gesetzliche Grundlage
Grundlage hierfür ist die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Darin heißt es unter § 2:
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
c) (weggefallen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die … sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Interessant sind dabei noch zwei Punkte, die inzwischen nicht mehr relevant sind. Zum einen darf die Tätigkeit als Heilpraktiker und Heilpraktikerin auch nebenberuflich durchgeführt werden. Zum anderen können auch EU- und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Aufenthaltserlaubnis die Zulassung erwerben. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.