Ja, das kennen wir alle seit Corona sehr gut. Zoom und Consorten haben sich hier etabliert, um mal eben schnell Videokonferenzen abhalten zu können. Das ist fantastisch, gerade wenn sich das Gegenüber nicht im selben Bundesland aufhält, keine Frage. Aber ist es als Heilberufler überhaupt erlaubt? Wir haben uns mit genau dieser Frage beschäftigt, schauen hin ob Zoom und die DSGVO per du sind, und was du für Alternativen verwenden kannst um deine Patient*innen zu betreuen. Let’s go!
Sobald du als Heilpraktiker*in Patien*tinnen betreust, musst du sehr genau hinschauen, wo die Daten deiner Patient*innen landen. Da es sich hier um sensible Daten handelt, ist es wichtig lückenlos zu Wissen was mit ihnen geschieht. Wenn deine Behandlungsmethode nicht zwingend eine physische Nähe benötigt, kannst du deine Patient*innen durchaus auch aus der Ferne behandeln, es ist aber wichtig zu wissen, wie du das Ganze nennst, bewirbst und abrechnest. Denn Werbung für die “Fernbehandlung” ist nach § 9 HWG verboten. Außer, der Mensch der die empfängt, ist so gesund, dass er keinen Arzt benötigt. Da wir das als HP aber in einer Videokonferenz nicht feststellen können, ob unser Gegenüber eine Lebensberatung oder einen Arzt braucht, darf hiermit nicht geworben werden. In der Überarbeitung des HWG liest es sich etwas schwammig, weil in der Corona-Zeit die Regeln aufgrund der…Related Posts
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