Das TTDSG ist nicht, wie man vielleicht vermuten möchte, eine neuartige fancy Heilmethode, sondern…ein Gesetz. Jawohl. Und ihr kennt mich, ich mag Gesetze und ich mag sie auch gerne erklären um meine Mitmenschen von ihrer Wichtigkeit zu überzeugen, und so ist es auch jetzt. Also obacht, heute gibt’s was spannendes zu lernen! Das Gesetz, dass den klangvollen Namen: „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ trägt, ist nämlich ganz neu, am 1.12.21 trat es in Kraft. Da liegt es ja nahe, dass diejenigen, die nicht in ihrer Freizeit Gesetze wälzen es vielleicht noch nicht mitbekommen haben. Dafür habt ihr ja mich, ich erzähle jetzt warum es in der Heilpraktikerpraxis zum tragen kommt und was das Ganze mit Kalorien zu tun hat. Auf geht’s
In dem Gesetz werden die Angelegenheiten des Datenschutzes und der Privatsphäre in den „Telemedien“ geregelt, also dem Internet, Fernsehen, Radio, Telefon und Fax. Es beschreibt nicht, was wie wann gesendet werden darf (das regelt das Telemediengesetz, kurz TMG) sondern wie die Inhalte und ihre Nutzer behandelt werden müssen. Es geht um das Abhörverbot, das Fernmeldegeheimnis, die Rufnummernunterdrückung und die automatische Anrufweiterschaltung. Und jetzt bewegen wir uns schon etwas in Richtung Praxisalltag, das betrifft nämlich einige Telefonanlagen in größeren Praxen.So besagt § 15.2 „Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen anrufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unterdrücken noch bei dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes veranlassen, dass diese unterdrückt wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zugeteilte Rufnummer übermittelt wird.“ D.h. dass Patient:innen nicht mit unterdrückter Rufnummer angerufen werden dürfen. Zu Werbezwecken sowieso nicht, dass ist aber Thema des Heilmittelwerbegesetztes und würde hier den Rahmen sprengen.
Und es geht weiter, § 16 z.B. besagt, dass die automatische Rufumleitung gekennzeichnet und freiwillig sein muss. Das ist wichtig für Einzelpraxen, die eventuell ihre Nummer auf das private Handy weiterleiten möchten. Der Anrufer muss darüber informiert werden und muss die Möglichkeit bekommen, die Weiterleitung abzulehnen.
Weiter geht’s, wir näheren uns dem Internet. Daten dürfen nicht verkauft werden und müssen im Kriminalfall herausgegeben werden. Und jetzt kommt’s: Cookies. Kennt ihr alle! Ab § 25 wird es spannend, jetzt betrifft es alle die eine Internetseite betreiben. Und ich vermute mal, dass macht ihr alle! Also gut aufgepasst. Ich habt sicher alle einen Cookie-Banner auf eurer Seite, das ist nämlich Vorschrift. Und da gibt es Unterschiede, seit diesem Gesetz ist es nämlich nicht mehr erlaubt eure Nutzer einfach auf die Anwendung von Cookies hinzuweisen und sie mit einem simplen „ok“ abzuspeisen, nein, eure Leser müssen die Möglichkeit haben gezielt auszuwählen, was sie wollen und was nicht. Ihr braucht dafür den passenden Banner. Lasst euch dazu bitte beraten und, falls eure Seite von Designer:innen erstellt wurde, fragt bitte unbedingt nach ob alles so ist, wie es sein soll. Als Praxisinhaber:in ist es eure Verantwortung und sehr sehr wichtig, dass ihr die Spielregeln einhaltet wenn ihr euch im öffentlichen Raum bewegt. Und das Ganze ist kein Kavaliersdelikt, es stehen Geld- und Freiheitsstrafen auf dem Spiel. Keine Kleinigkeit! Also, bitte ernst nehmen und die eigene Internetseite IMMER im Vorfeld von einem Fachanwalt prüfen lassen, das Geld ist gut angelegt glaubt mir.
So, ich denke ihr seid nun genug gelangweilt vom schnöden Gesetzgerede, bitte bedenkt, dass hier ersetzt keine Rechtsberatung, ich spreche mich von inhaltlichen Fehlern frei und zwinge euch in die Selbstverantwortung, das Gesetz selber einmal unter Lupe zu nehmen und euch einen Rechtsbeistand zu suchen. Viel Erfolg dabei, wir lesen uns demnächst mit neuen, spannenden Themen rund um die Praxis, ich freu mich drauf!