Wir Heilpraktikerinnen möchten vor allem eines: Menschen helfen. Was viele Berufsstarter außer acht lassen ist aber, dass wir ein wirtschaftliches Unternehmen führen und mit diesem nicht nur unsere Lebensunterhalt bestreiten müssen, sondern auch den unserer Angestellten und Mitarbeiterinnen. Wir müssen für unsere Leistung also einen angebrachten, finanziellen Ausgleich bekommen um die Praxis rentabel zu führen. Eine klare Preisabsprache hilft hier um Missverständnisse und unangenehme Situationen mit Patient*innen zu vermeiden wenn es um das Thema Geld geht.
Heilpraktiker*innen sind freiberuflich tätig und verantworten ihre Arbeit selbstständig, wie es § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für freie Berufe vorsieht. Ihre Tätigkeit gründet sich auf einen Dienstvertrag mit den Patient*innen, der dem bürgerlichen Recht entspringt.
Dieser Vertrag, auch Behandlungsvertrag genannt, ist gemäß § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht an eine spezielle Form gebunden. Auch ohne explizite Vereinbarung kann er durch konkludentes Handeln, also schlüssiges Verhalten, zustande kommen.
Der Behandlungsvertrag (nach §§ 611-630 BGB) verpflichtet den*die Heilpraktiker*in dazu, die vereinbarten Dienste zu erbringen, wie zum Beispiel das Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit. Im Gegenzug ist der*die Patient*in verpflichtet, eine Vergütung zu gewähren.
Nach § 611 BGB kann die Höhe der Vergütung frei zwischen Heilpraktiker*in und Patient*in vereinbart werden. Selbst wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612, Abs. 2). Diese resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Es ist wichtig zu beachten, dass die Vergütung nicht vom Heilerfolg abhängig ist, allerdings besteht für den*die Heilpraktiker*in die Pflicht zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung unter Berücksichtigung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.
In einer Umfrage unter in Deutschland niedergelassenen Heilpraktiker*innen wurde der durchschnittliche Honorarrahmen ermittelt. Diese Auswertung mündete im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist kein Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen und dient als Hilfestellung bei der Rechnungserstellung. Wenn die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der*die Patient*in davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Die Rechnungsstellung hat sehr viel mit der Patientezufriedenheit gemeinsam. Fühlen sich Patient*innen. betrogen weil sie die Rechnungsstellung nicht verstehen, werden sie nicht mehr wiederkommen. Also bitte keine Leistungen liquidieren, die nicht erbracht worden sind oder für die keine Kompetenz oder Behandlungserlaubnis besteht.
Die GebüH ist nicht rechtlich bindend vom Land oder Bundesrecht erlassen wie die GÖÄ, wir haben eine Vertragsfreiheit mit unseren Patient*innen. Deshalb können wir beliebige Pauschalpreise nehmen
Um auf profitable Preise zu kommen, lohnt es die GebüH genau unter die Lupe zu nehmen: Wir müssen genau wissen, welche Ziffern in welcher Kombi wie oft abgerechnet werden können um unsere Behandlungskosten zu decken.
Zu beachten ist der Streitfall: Nach der aktuellen Rechtssprechung ist ein Rechnung vom HP dann angemessen, wenn sie nach der GebüH abgerechnet wurde. Im Zweifel werden hier also Zahlen zugrunde gelegt, die absolut veraltet sind und nicht den Wert der Leistung wiederspiegeln, das ist ein großes Problem!
Wir können das verhindern, indem wir mit Leistungsketten arbeiten. Hier werden im Abrechnungsprogramm Makros/Ketten angelegt, die auf den richtigen GebüH-Ziffern beruhen. Wir stellen uns damit also im Vorfeld eine tragbare Summe für unsere Behandlung zusammen. Im Idealfall kann die dann auch von den Patient*innen eingereicht werden. Wie diese Ketten abgespeichtert werden können, unterscheidet sich von Software zu Software.
Es sollte immer transparent mit den Patient*innen gesprochen werden, damit nicht der Eindruck entsteht es würden falsche Ziffern abgerechnet. Hier für eignet sich eine passende Hornorarvereinbarung die beide Seiten unterzeichnen. Ihr umgeht damit eventuelle Unklarheiten und habt im Streitfall schwarz auf weiß wer was bezahlen muss. Dasselbe gilt für die Patient*innen auch die erleben am Ende der Behandlung keine böse Überraschung mehr. Winwin.
Achtung bei Ausnahmeregeln und besonderen Wünschen eurer Patient*innen; Die Abrechnung von Ziffern die nicht erbracht wurden und dann eingereicht werden, ist Versicherungsbetrug und strafbar, das muss unbedingt vermieden werden und geht leider viel schnell als man das selber von sich denkt 🙂