Es ist schon länger Thema, wir haben nun mindestens zwei Jahre Diskussionen rund um das Verbot der Eigenblutinjektionen hinter uns und wollen das mal genauer unter die Lupe nehmen. Dafür einmal zu Beginn, was ist das denn überhaupt?
Eigenblutbehandlung: Eine alternative Therapie zur Stärkung des Immunsystems
In der Welt der alternativen Medizin gibt es viele verschiedene Therapieansätze. Eine solche Methode ist die Eigenblutbehandlung, die von einigen als wirksames Mittel zur Stärkung des Immunsystems und zur Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens angesehen wird. In diesem Artikel werden wir die Eigenblutbehandlung genauer betrachten, wie sie funktioniert und welche möglichen Vorteile sie bieten kann.
Was ist eine Eigenblutbehandlung?
Die Eigenblutbehandlung, auch Autohämotherapie genannt, ist eine alternative medizinische Praxis, bei der dem Patienten eine kleine Menge seines eigenen Blutes entnommen wird und dieses Blut anschließend wieder in seinen Körper injiziert wird. Der Grundgedanke hinter dieser Methode ist, dass das eigene Blut des Patienten körpereigene Abwehrkräfte stimulieren und das Immunsystem stärken kann.
Der Ablauf der Eigenblutbehandlung
Der Prozess der Eigenblutbehandlung erfolgt in der Regel in mehreren Schritten:
- Blutentnahme: Zuerst wird dem Patienten eine geringe Menge Blut aus einer Vene entnommen. Dieser Schritt ist in der Regel schmerzfrei und ähnlich wie bei einer herkömmlichen Blutabnahme.
- Aufbereitung des Blutes: Das entnommene Blut wird oft speziell aufbereitet, beispielsweise durch Mischen mit homöopathischen Substanzen oder Vitaminen. Dieser Schritt soll die immunstimulierende Wirkung des Blutes verstärken.
- Injektion des aufbereiteten Blutes: Das aufbereitete Blut wird dann entweder direkt in die Muskulatur oder unter die Haut des Patienten injiziert. Diese Injektion soll den Körper dazu anregen, das eigene Immunsystem zu aktivieren und die Gesundheit zu fördern.
Was sind die potenziellen Vorteile der Eigenblutbehandlung?
Diese Methode kann eine Reihe von gesundheitlichen Vorteilen bieten:
- Immunsystem-Stärkung: Die Eigenblutbehandlung soll das Immunsystem stimulieren, was dazu beitragen kann, die Abwehrkräfte des Körpers zu verbessern und Krankheiten abzuwehren.
- Linderung von Beschwerden: Einige Patienten berichten von einer Linderung von verschiedenen Beschwerden, darunter Allergien, chronische Müdigkeit, und Hauterkrankungen, nach der Eigenblutbehandlung.
- Ganzheitlicher Ansatz: Die Eigenblutbehandlung wird oft als Teil eines ganzheitlichen Ansatzes zur Gesundheitsversorgung angesehen, der den Körper als Ganzes betrachtet und nicht nur einzelne Symptome behandelt.
Kontroversen und Vorsichtsmaßnahmen
Es ist wichtig zu beachten, dass die Eigenblutbehandlung in der wissenschaftlichen Gemeinschaft umstritten ist. Es gibt begrenzte wissenschaftliche Studien, die ihre Wirksamkeit belegen, und die Ergebnisse sind oft widersprüchlich.
So weit, so gut. Was hat es jetzt mit dem Verbot auf sich.
Worauf sich das Verbot bezieht und wer betroffen ist
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in dritter Instanz die Klagen von drei
Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster
abgewiesen. Die Bezirksregierung hatte den Klägerinnen und Klägern die Durchführung von
bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG)
verstoßen.
Die Vorgeschichte dazu ist folgende:
In diesem Rechtsfall in Deutschland ging es um die Untersagung bestimmter Eigenbluttherapiepraktiken, die von zwei Heilpraktikerinnen und einem Heilpraktiker durchgeführt wurden. Die Bezirksregierung Münster hatte diesen Personen untersagt, Eigenbluttherapien durchzuführen, bei denen Ozon, homöopathische Arzneimittel und Vitaminpräparate dem entnommenen Blut vor der Injektion beigemischt wurden. Das Verwaltungsgericht Münster hatte im Jahr 2018 die Klagen der Heilpraktiker gegen diese Untersagung abgelehnt.
Die Kläger legten daraufhin Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein, jedoch ohne Erfolg. Das OVG für Nordrhein-Westfalen lehnte im April 2021 die Zulassung einer Revision ab, da keiner der gesetzlich vorgesehenen Gründe für Eigenblutbehandlungen vorlag.
Die Kläger hatten jedoch Erfolg mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das BVerwG entschied, dass die Rechtsfragen in diesen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung sind und zur Klärung beitragen können, insbesondere in Bezug auf die Definition von „homöopathischen Eigenblutprodukten“ in § 28 des Transfusionsgesetzes (TFG) und die Reichweite der Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt für Blutentnahmen gemäß § 7 Abs. 2 TFG.
Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Revisionsverfahren traf das BVerwG am 15. Juni 2023 eine Entscheidung. Der 3. Senat des BVerwG bestätigte die Auffassung der Bezirksregierung Münster. Es wurde festgestellt, dass die Eigenblutbehandlungen, bei denen Blut von Patienten entnommen und vor der Injektion mit Ozon oder homöopathischen Arzneimitteln vermischt wurde, grundsätzlich nur von medizinischem Fachpersonal gemäß § 7 Abs. 2 TFG durchgeführt werden dürfen und nicht von Heilpraktikern. Diese speziellen Behandlungsformen fielen auch nicht unter die Ausnahme des § 28 TFG für „homöopathische Eigenblutprodukte“.
Der 3. Senat des BVerwG kam zu dem Schluss, dass die Ausnahmevorschrift des § 28 TFG nicht anwendbar ist, da ein homöopathisches Eigenblutprodukt im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen Arzneibücher eines Mitgliedstaats der EU beschriebenen homöopathischen Herstellungsverfahren hergestellt wird. Bei den hier umstrittenen Behandlungsformen, bei denen lediglich homöopathische Arzneimittel oder Ozon zum Eigenblut hinzugefügt wurden, war dies nicht der Fall.
Und nun?
Es sieht leider schlecht aus. Sollte die Eigenblutbehandlung bisher Bestandteil eines Therapiekonzeptes sein, so muss in Zukunft darauf verzichtet werden. Unglaublich wichtig ist, dass das Wort auf der eignen Webseite nicht mehr auftaucht, hier kann es unter Umständen zu Unterlassungsklagen kommen, sollten sich demnächst die ersten Spezies auf die Suche nach Abmahnopfern begeben. Leider sind wir gezwungen, auf diese Therapiemethode zu verzichten. Es gibt zahlreiche andere Methoden, die keinesfalls wissenschaftlich belegt sind und keinem Verbot unterliegen, hier kamen leider mehrer, ungünstige Faktoren zusammen, die dieses Verbot so untermauern konnten, dass es rechtswirksam ist.
Wir werden abwarten müssen, was zukünftige Klagen bewirken, momentan ist die Sachlage aber so, dass eine Behandlung entgegen des Verbotes einen Strafprozess nach sich ziehen kann, den ich nicht riskieren würde.
Quellen: https://www.bezreg-muenster.de/de/presse/2023/2023-06-16_bundesverwaltungsgericht_bestaetigt_verbot_durch_heilpraktiker-innen/index.html