Wir Heilpraktikerinnen möchten vor allem eines: Menschen helfen. Was viele Berufsstarter außer acht lassen ist aber, dass wir ein wirtschaftliches Unternehmen führen und mit diesem nicht nur unsere Lebensunterhalt bestreiten müssen, sondern auch den unserer Angestellten und Mitarbeiterinnen. Wir müssen für unsere Leistung also einen angebrachten, finanziellen Ausgleich bekommen um die Praxis rentabel zu führen. Eine klare Preisabsprache hilft hier um Missverständnisse und unangenehme Situationen mit Patient*innen zu vermeiden wenn es um das Thema Geld geht.
Heilpraktiker*innen sind freiberuflich tätig und verantworten ihre Arbeit selbstständig, wie es § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für freie Berufe vorsieht. Ihre Tätigkeit gründet sich auf einen Dienstvertrag mit den Patient*innen, der dem bürgerlichen Recht entspringt.
Dieser Vertrag, auch Behandlungsvertrag genannt, ist gemäß § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht an eine spezielle Form gebunden. Auch ohne explizite Vereinbarung kann er durch konkludentes Handeln, also schlüssiges Verhalten, zustande kommen.
Der Behandlungsvertrag (nach §§ 611-630 BGB) verpflichtet den*die Heilpraktiker*in dazu, die vereinbarten Dienste zu erbringen, wie zum Beispiel das Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit. Im Gegenzug ist der*die Patient*in verpflichtet, eine Vergütung zu gewähren.
Nach § 611 BGB kann die Höhe der Vergütung frei zwischen Heilpraktiker*in und Patient*in vereinbart werden. Selbst wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612, Abs. 2). Diese resultiert a…