Folgender Fall: Eine Frau betreibt in Berlin ein Tantra-Studio, in dem sie Massagen anbietet. Dabei wird auch der Genitalbereich miteinbezogen und eine zweistündige Massage kostet 200 Euro. Obwohl sie argumentiert, dass es sich um Alternativmedizin handelt, die eine Ausbildung erfordert, sieht das Verwaltungsgericht Berlin die Sache anders. Sie urteilen, dass es sich dabei um eine Dienstleistung handelt, für die eine behördliche Erlaubnis gemäß dem Prostitutionsschutzgesetz erforderlich ist.
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